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    • TSV Burgthann e.V.

    • Mimberger Strasse 100

    • 90559 Burgthann

    • 09183-3088
      1. Vorstand
      Bernd Burghardt

Jugenvertretung.

Die Jugendordnung im TSV Burgthann e.V.
§ 1 Der Verein TSV Burgthann e.V. erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an. § 2 Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen bis unter 27 Jahre, die Vereinsmitglied sind, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter. § 3 Aufgaben und Werte/Grundsätze der Vereinsjugend Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis unter 27 Jahre) und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinsatzung. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zu-flieβenden Mittel. Werte/Grundsätze - "Fair Play" ist ein Grundpfeiler der sportlichen Jugendarbeit. - Die Vereinsjugend tritt ein für die Menschen- und Kinderrechte nach der UN-Charta und für eine religiöse und weltanschauliche Toleranz. - Sie spricht sich gegen Rassismus aus. Integration im Sport gilt für alle Menschen ohne Ansehen von Herkunft, sozialem Stand, Behinderung oder Weltanschauung. - Die Vereinsjugend ächtet jegliche Form der Gewalt, egal ob körperliche, seelische oder sexuelle Gewalt. - Sie tritt für eine schonende Nutzung der Umwelt durch den Sport ein. - Sie fördert die Gleichstellung der Geschlechter (Gender Mainstreaming) in der sportlichen Jugendarbeit § 4 Organe Die Organe sind: - der Vereinsjugendtag, - die Vereinsjugendleitung. § 5 Vereinsjugendtag Es gibt ordentliche und auβerordentliche Vereinsjugendtage. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend. a) Zusammensetzung Er besteht aus: - der Vereinsjugendleitung, - allen jungen Menschen des Vereins (von 10 bis unter 27 Jahre), - allen Mitarbeitern/-innen in der Jugendarbeit des Vereins. Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahl-recht. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14, der/die Vorsitzende bzw. stv. Vorsitzende der Vereinsjugendleitung sowie der Abteilungsjugendleitungen mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendsprecher bzw. die Vereinsjugendsprecherin muss bei der Wahl mindestens 14 Jahre alt sein. b) Aufgaben des Vereinsjugendtages - Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung, - Entlastung der Vereinsjugendleitung, - Wahl der Vereinsjugendleitung, - Beschlussfassung über vorliegende Anträge. c) Der jährliche Vereinsjugendtag findet mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in §11 entsprechende Anwendung. § 6 Vereinsjugendleitung a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus: - dem/der Vorsitzenden, - dem/der stv. Vorsitzenden, - dem Vereinsjugendsprecher oder der Vereinsjugendsprecherin, - und eventuellen Beisitzern (wenn mögl. mind. zwei Personen, höchstens aber 4 Personen) b) Die Vereinsjugendleitung wird für ein Jahr gewählt. Die Wahl der Vereinsjugendleitung erfolgt in Einzelwahlgängen. Gewählt ist jeweils, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. c) Der/die Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes. d) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. e) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. f) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zuflieβenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins. § 7 Jugendordnungsänderung änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen auβerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ďż˝ der anwesenden Stimmberechtigt-ten. Die Jugendordnung wurde am 09.10.2010 vom Vereinsjugendtag beschlossen und am 28.01.2011 von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt. Burgthann, den 29.01.2011 Anmerkung: Im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wird in § 7 „Begriffsbestimmungen“ unter anderem festgelegt: 1. Kind 0 - 13 Jahre 2. Jugendlicher, 14 - 17 Jahre 3. junger Volljähriger, 18 - 26 Jahre 4. junger Mensch, 0 - 26 Jahre Jugendordnung in PDF