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    • TSV Burgthann e.V.

    • Mimberger Strasse 100

    • 90559 Burgthann

    • 09183-3088
      1. Vorstand
      Bernd Burghardt

Tennis.

Abteilungsordnung.
Vorbemerkung: Die Tennisabteilung ist kein eigener Verein, sondern eine Abteilung des TSV Burgthann e.V. Die Satzung des Hauptvereins ist deshalb auch für die Tennisabteilung und deren Mitgliederverbindlich. Gemäβ § 19 Abs. 6 der Vereinssatzung gibt sich die Tennisabteilung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.04.1982 folgende Abteilungsordnung: § 1 Zweck Zweck der Abteilung ist die Pflege des Tennissports. § 2 Mitgliedschaft 1. Die Tennisabteilung besteht aus: a) aktiven Mitgliedern b) passiven Mitgliedern c) jugendlichen Mitgliedern (bis 18 Jahre) d) Ehrenmitgliedern 2. Mitglied der Tennisabteilung kann auf Antrag jede Person werden, Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt im Wege der Beschlussfassung durch die Abteilungsleitung mit 2/3 -Mehrheit. Voraussetzung zur Aufnahme in die Tennisabteilung ist der Erwerb der Mitgliedschaft des Hauptvereins. Es besteht die Möglichkeit die Mitgliedschaft für ein Probejahr zu erwerben. Hierzu ist die Mitgliedschaft im Hauptverein nicht erforderlich. Nach Beendigung des Probejahres wandelt sich diese Mitgliedschaft (für ein Probejahr) in eine Vollmitgliedschaft um, sofern nicht eine Kündigung erfolgt ist. 3. Die Mitgliederzahl kann von der Abteilungsleitung begrenzt werden, um einen geordneten Spielbetrieb zu gewährleisten. 4. Jedes Mitglied ist zur kostenlosen Benutzung der Tennisanlage nach Maβgabe der von der Abteilungsleitung festgelegten Spiel -und Platzordnung berechtigt. 5. Der übertritt von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft ist nur zum 31.12. des laufenden Jahres möglich. Der übertritt von der passiven zur aktiven Mitgliedschaft ist jederzeit unter Nachzahlung aller satzungsgemäβen Unterschiedsbeiträge zur aktiven Mitgliedschaft zulässig. In besonders gelagerten Fällen kann die Abteilungsleitung Ausnahmen von dieser Regelung genehmigen. 6. Mitglieder, welche sich um den Tennissport im allgemeinen und um die Tennisabteilung im besonderen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Abteilungsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der aktiven Mitglieder, sind aber von der Zahlung von Abteilungsbeiträgen und Abteilungsumlagen etc. befreit. 7. Die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung endet a) durch Verlust der Mitgliedschaft im TSV Burgthann b) durch Austritt c) durch Ausschluss Der Austritt ist schriftlich an den Abteilungsleiter zu erklären und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch die Abteilungsleitung mit 2/3 -Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 6 Mitgliedern der Abteilungsleitung. über einen Einspruch hiergegen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Grund zum Ausschluss liegt insbesondere dann vor, wenn das Verhalten eines Mitglieds für die Tennisabteilung nicht mehr tragbar erscheint oder ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen trotz zweifacher Mahnung nicht nachkommt. § 3 Beiträge 1. Alle Mitglieder der Tennisabteilung (ausgenommen Ehrenmitglieder) haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Für die Aufnahmein die Tennisabteilung wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.02.2001 wird bis auf weiteres auf die Erhebung der Aufnahmegebühr verzichtet. 2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Jahresbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. 3. Studenten, Wehrpflichtige und in Berufsausbildung stehende Mitglieder können die ermäβigten Beiträge nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann eingeräumt bekommen, wenn sie bis zum 01.03. eines jeden Jahres der Abteilungsleitung einen Nachweis über das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Ermäβigung zuleiten. Begrenzt ist diese Möglichkeit bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres. 4. Der Saisonbeitrag ist jeweils bis zum 1. Mai zu entrichten, die Aufnahmegebühr ist bei der Aufnahme in die Abteilung fällig. 5. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Abteilungsleitung die Beiträge ermäβigen, stunden oder erlassen. Auf Antrag hat die Abteilungsleitung diese Maβnahme zu begründen. § 4 Sonderumlagen Zur Deckung von Sonderausgaben kann die Mitgliederversammlung die Erhebung vonUmlagen beschlieβen. Die Erhebung mehrerer Umlagen in einem Kalenderjahr ist nicht zulässig. Für nicht geleistete Arbeitsdienste wird eine Sonderumlage erhoben. Die Höhe dieser Umlage wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Einnahmen aus Umlagen und ihre Verwendung sind im Kassenbericht auszuweisen. § 5 Organe Organe der Abteilung sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. die Abteilungsleitung § 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder der Tennisabteilung. Sie entscheidet in allen Fragen von besonderer Bedeutung, insbesondere über die Durchführung von Maβnahmen, die einen besonderen, über den normalen Rahmen der Aufrechterhaltung des Sportbetriebes und der sonstigen laufenden Verpflichtungen hinausgehenden finanziellen Aufwand erfordern. 2. Die Mitglieder sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse „Der Bote“. 3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit in dieser Abteilungsordnung nichts anderes bestimmt ist. 4. Die Mitglieder versammlung beschlieβt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 5. Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung durchzuführen. Sie ist in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März einzuberufen und muss mindestens folgende Tagesordnungspunkte umfassen: a) Bericht des Abteilungsleiters über die abgelaufene Saison b) Bericht des Kassenwarts über die Finanzlage c) Bericht der Kassenprüfer und Beschlussfassung über die Entlastung des Kassenwarts (alle zwei Jahre) d) Entlastung der Abteilungsleitung mit Ausnahme des Kassenwarts (alle zwei Jahre) e) Neuwahl der Abteilungsleitung (alle zwei Jahre) f) Neuwahl der Kassenprüfer, die ohne Unterbrechung nur für zwei Prüfungsperioden gewählt werden dürfen (alle zwei Jahre) 6. Die Abteilungsleitung ruft bei Bedarf zusätzlich zur Hauptversammlung weitere Mitgliederversammlungen ein. Sie ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Abteilungsmitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. Für die Einberufung gilt § 6 Abs. 2 dieser Abteilungsordnung entsprechend. § 7 Abteilungsleitung 1. Die Tennisabteilung wird von der Abteilungsleitung geleitet. Ihr gehören an: 1. der Abteilungsleiter 2. der 2. Abteilungsleiter 3. der 3. Abteilungsleiter 4. der Kassenwart 5. der Schriftführer 6. der Sportwart 7. der Jugendwart 8. der Vergnügungswart 2. Der Abteilungsleiter vertritt die Tennisabteilung und die Abteilungsleitung gegenüber dem Hauptverein. Im Falle seiner Verhinderung sind die übrigen Mitglieder der Abteilungsleitung in der Reihenfolge gemäβ Ziff. 1 vertretungsberechtigt. Kassengeschäfte werden bis EUR 500,--vom Kassenwart, darüber hinaus nur in Verbindung mit dem Abteilungsleiter oder dessen Stellvertretern vorgenommen. 3. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder. 4. Die Abteilungsleitung ist bei Anwesenheit von 2/3 ihrer Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt, soweit in dieser Abteilungsordnung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters. Weitere Mitglieder, z.B. zur Besetzung eines Vergnügungsausschusses, können bei Bedarf von der Abteilungsleitung berufen werden. 5. Die Wahl der Abteilungsleitung erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren durch die Hauptversammlung der Tennisabteilung. Die Durchführung der Wahl obliegt einem aus der Mitte der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Abteilungsleitung ist diese berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 6. Wahlvorschläge können schriftlich an den Abteilungsleiter oder mündlich in der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Die Vorgeschlagenen müssen vor der Wahlerklären, ob sie die Kandidatur annehmen. 7. Ist für ein Amt in der Abteilungsleitung nur ein Bewerber vorgeschlagen, so erfolgt eine Abstimmung durch Handaufheben. Sind mehrere Kandidaten vorhanden, so ist eine geheime Wahl mittels Stimmzettel erforderlich. 8. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine geheime Stichwahl; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 9. Einsprüche gegen die Ordnungsmäβigkeit der Wahl sind unverzüglich beim Vorsitzenden des Wahlausschusses zu erheben. § 8 änderungen der Abteilungsordnung Zur Beschlussfassung über änderungen der Abteilungsordnung bedarf es der 2/3- Mehrheit der bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. § 9 Auflösung Die Auflösung der Tennisabteilung erfolgt durch: 1. Auflösung des TSV Burgthann e.V. 2. Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung der Abteilung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Abteilungsmitglieder. § 10 Inkrafttreten Die Abteilungsordnung tritt nach Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung und Bestätigung durch den Verwaltungsausschuss des TSV Burgthann e.V. in Kraft. Burgthann, 06.03.2013 TSV Burgthann – Tennisabteilung Karl Unverdorben Abteilungsleiter Vorhergehende Fassungen: 13.02.2003– Bernd Burghardt (Abteilungsleiter) 04.03.1993– Wolfgang Magin (Abteilungsleiter) Abteilungsordnung in PDF: